Handwerksgesetzgebung

Handwerksgesetzgebung
Handwerksrecht; ursprünglich in der Gewerbeordnung von 1869 geregelt mit verschiedenen Gesetzesänderungen: (1) Handwerksnovelle vom 26.7.1897 (Handwerkerschutzgesetz): Errichtung der  Handwerkskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts (ab 1900); fakultative Pflichtinnung; (2) Gewerbenovelle vom 30.5.1908: Einführung des kleinen  Befähigungsnachweises; (3) Gewerbenovelle vom 16.12.1922: Errichtung des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages als Körperschaft des öffentlichen Rechts; (4) Handwerksnovelle vom 11.2.1929: Einführung der  Handwerksrolle; (5) Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 18.1.1935: Einführung des großen Befähigungsnachweises; (6) Nach 1945 Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für das gesamte Bundesgebiet durch Gesetz zur Ordnung des Handwerks ( Handwerksordnung (HandwO)); in Kraft seit 24.9.1953 (BGBl I 1411); (7) Novellierung des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks vom 28.12.1965 mit Ergänzungen und Änderungen der Handwerksordnung von 1953, bes. Einführung der Anlage B (Verzeichnis der  handwerksähnlichen Gewerbe); (8) Die am 1.1.2004 in Kraft getretene Handwerksrechtsform mit dem sog. Kleinunternehmerförderungsgesetz vom 24.12.2003 (BGB1 I 2933) und der großen Novelle der Handwerksordnung vom 24.12.2003 (BGB1 I 2934) führt zu den folgenden wesentlichen Veränderungen: a) Der  Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Die übrigen 53 Handwerke, bei denen früher ebenfalls Meisterzwang vorgesehen war, sind zulassungsfrei. Ihre Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.
- b) Bis auf sechs Handwerke können sich erfahrene Gesellen zukünftig auch in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position.
- c) Das Inhaberprinzip wird abgeschafft. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt unabhängig von der Rechtsform geführt werden, sofern ein Meister als Betriebsleiter eingestellt ist.
- d) Für Ingenieure und Hochschulabsolventen wird der Zugang zum Handwerk erleichtert.
- e) Die selbstständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten unterliegt nicht mehr der Zulassungung nach der Handwerksordnung. Damit sollen Existenzgründer die Chance erhalten, einfache haushaltsnahe Reparaturarbeiten anbieten zu können, ohne in Konflikt mit der HandwO zu kommen.
- f) Das Handwerksrecht wird an die Erfordernisse der EU angepasst. Das Verfahren für den Qualifikationsnachweis von Bürgern anderer EU-Staaten wird deutlich vereinfacht.

Lexikon der Economics. 2013.

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